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   BGH, 18.12.1969 - III ZR 51/67   

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https://dejure.org/1969,5930
BGH, 18.12.1969 - III ZR 51/67 (https://dejure.org/1969,5930)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1969 - III ZR 51/67 (https://dejure.org/1969,5930)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1969 - III ZR 51/67 (https://dejure.org/1969,5930)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sachprüfung in revisionsinstanzlichem Umfang bei einem Versäumnisurteil - Rechtsfolgen der Säumnis des Berufungsbeklagten - Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Erbvertrags - Revision wegen unterlassener Ausübung des richterlichen Fragerechts - Reichweite der gerichtlichen ...

Papierfundstellen

  • DNotZ 1970, 356
  • DB 1970, 928
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.01.1958 - IV ZR 219/57

    Bindung durch Erbvertrag

    Auszug aus BGH, 18.12.1969 - III ZR 51/67
    Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß angesichts der Erbeinsetzung der beiderseitigen gemeinschaftlichen Kinder ein Interesse jedes Elternteils an der Verfügung seines Ehegatten und an seiner vertraglichen Bindung anzunehmen sei, keinen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu BGHZ 26, 204/208; BGH NJW 1961, 120; RGZ 116, 321; Staudinger-Dittmann a.a.O. § 2278 Anm. 9; Kessler, DRiZ 1966, 398).

    Soweit die Revision darüber hinaus den Standpunkt vertritt, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht auf die für gemeinschaftliche Testamente geltende Regelung des § 2270 BGB berufen, obwohl § 2280 BGB ausdrücklich nur die entsprechende Anwendung des § 2269 BGB und nicht diejenige des § 2270 BGB auch für Erbverträge angeordnet habe, übersieht sie, daß bei vertragsmäßigen Verfügungen in Erbverträgen bereits aus der Natur des Rechtsgeschäfts, nämlich aus dem Charakter des Erbvertrages, die grundsätzliche Bindung der Vertragsschließenden an ihre vertraglichen Verfügungen folgt (BGHZ 26, 204/208; Bühler, Deutsche Notarzeitschrift 1962, 359/370).

    Zwar wäre ein derartiger Vorbehalt - worauf die Revision zutreffend hinweist - im Hinblick auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig gewesen, sofern er nur den Vertrag nicht inhaltslos gemacht oder seines eigentlichen Sinnes entkleidet hätte (vgl. BGHZ 26, 204/208).

  • BGH, 12.10.1960 - V ZR 65/59
    Auszug aus BGH, 18.12.1969 - III ZR 51/67
    Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß angesichts der Erbeinsetzung der beiderseitigen gemeinschaftlichen Kinder ein Interesse jedes Elternteils an der Verfügung seines Ehegatten und an seiner vertraglichen Bindung anzunehmen sei, keinen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu BGHZ 26, 204/208; BGH NJW 1961, 120; RGZ 116, 321; Staudinger-Dittmann a.a.O. § 2278 Anm. 9; Kessler, DRiZ 1966, 398).

    Aus diesem Grunde bedurfte es in § 2280 BGB keiner Verweisung auf die nur für gemeinschaftliche Testamente erforderliche Vorschrift über die Wechselbezüglichkeit in § 2270 BGB; und das Berufungsgericht war nicht gehindert, sich bei seinen Erwägungen zur Auslegung des Erbvertrages mit auf die rechtsähnliche Regelung über wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten zu stützen (vgl. BGH NJW 1961, 120).

  • RG, 03.02.1919 - IV 323/18

    Voraussetzungen für eine Bindung an die Form bei Übertragung des gesamten

    Auszug aus BGH, 18.12.1969 - III ZR 51/67
    Denn die fortgesetzte Gütergemeinschaft ist nicht nur unvereinbar mit der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten zu Vorerben und ihrer Abkömmlinge zu Nacherben, sondern in gleicher Weise auch mit der Einsetzung des überlebenden Ehegatten zum Vollerben und der Abkömmlinge als Erben des überlebenden (vgl. dazu RGZ 94, 314/317; KG in JFG 15, 325 ff).
  • RG, 21.03.1927 - IV 386/26

    Erbvertrag

    Auszug aus BGH, 18.12.1969 - III ZR 51/67
    Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß angesichts der Erbeinsetzung der beiderseitigen gemeinschaftlichen Kinder ein Interesse jedes Elternteils an der Verfügung seines Ehegatten und an seiner vertraglichen Bindung anzunehmen sei, keinen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu BGHZ 26, 204/208; BGH NJW 1961, 120; RGZ 116, 321; Staudinger-Dittmann a.a.O. § 2278 Anm. 9; Kessler, DRiZ 1966, 398).
  • OLG Saarbrücken, 06.01.1994 - 5 W 119/93

    Auslegung eines Erbvertrages durch das Tatsachengericht und Bindung des

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  • OLG Frankfurt, 06.03.1997 - 20 W 574/95

    Wirkung des Erbverzichts gegenüber Abkömmlingen

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  • OLG Stuttgart, 29.07.1985 - 8 W 564/84

    Zulässiger Abänderungsvorbehalt im Erbvertrag

    Der BGH-hat dazu in WPM 1970, 482 = DNotZ 1970, 356 ausgeführt, daß der Vorbehalt einer nachträglichen Abänderung der Erbfolge durch den Überlebenden (vertraglich zum Alleinerben des Erstverstorbenen eingesetzten) Ehegatten im Hinblick auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig gewesen wäre, sofern er -nur den Vertrag nicht inhaltlos gemacht oder seines eigentlichen Sinnes entkleidet hätte.
  • KG, 16.09.2021 - 19 W 20/21

    Umfang der Bindungswirkung eines Erbvertrages hinsichtlich einer

    Ob im Erbvertrag eine wechselseitige Bindungswirkung besteht, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei hier die Grundsätze aus § 2270 BGB entsprechend gelten (vgl. BGH, Urteil v. 12.10.1960, V ZR 65/59 Rn. 16; BGH v. 18.12.1969, III ZR 51/67).
  • KG, 17.09.2021 - 19 W 20/21

    Erbscheinssache: Erbvertragliche Bindungswirkung bei Vor- und

    Ob im Erbvertrag eine wechselseitige Bindungswirkung besteht, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei hier die Grundsätze aus § 2270 BGB entsprechend gelten (vgl. BGH, Urteil v. 12.10.1960, V ZR 65/59 Rn. 16; BGH v. 18.12.1969, III ZR 51/67).
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